§ 9.09 – Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50)
Sobald sich zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50) Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 186,50 m oder einer Breite von mehr als 22,90 m einer Strecke nähern, in der sich noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, müssen sie auf dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen Kanal ihre Formation und ihren Standort angeben und diese Angaben so oft wie notwendig wiederholen. normal normal Zu Tal fahrende Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 186,50 m oder einer Breite von mehr als 22,90 m dürfen zu Berg fahrenden Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 110 m auf den Strecken zwischen normal normal normal arabic col1 1 50* col2 2 50* km 575,50 und km 578,50 1 left 0 top (Oberspay), 1 left 0 top km 606,50 und km 608,50 1 left 0 top (Weißenthurm), 1 left 0 top km 635,00 und km 637,50 1 left 0 top (Unkel), 1 left 0 top km 720,50 und km 723,00 1 left 0 top (Benrath), 1 left 0 top km 740,00 und km 744,00 1 left 0 top (Düsseldorf) und 1 left 0 top km 784,50 und km 786,50 1 left 0 top (Baerl) 1 left 0 top top left 50 2 0 0 none %yes; nicht begegnen. normal Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen von den vorgenannten Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen zu beachten: a) bei der Annäherung an diese Strecken müssen sich diese Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden; normal normal b) ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit zu Tal fahrenden Schubverbände oder gekuppelten Fahrzeugen stattfinden wird, müssen zu Berg fahrende Schubverbände, gekuppelte Fahrzeuge und Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m unterhalb der Strecken anhalten, bis die Talfahrer diese durchfahren haben; normal normal c) sind zu Berg fahrende Schubverbände, gekuppelte Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m bereits vorher in die Strecken hineingefahren, müssen zu Tal fahrende Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge oberhalb der Strecken anhalten, bis die Bergfahrer diese durchfahren haben. normal normal normal arabic normal normal Zwischen der Spyck'schen Fähre (km 857,40) und Gorinchem (km 952,50) dürfen die in Nummer 1 genannten Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zusammengestellt oder aufgelöst werden. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge über 186,50 m Länge oder 22,90 m Breite müssen ihren Standort und ihre Formation auf einem bestimmten Kanal melden, wenn sie sich bestimmten Strecken nähern.
- Zu Tal fahrende Schubverbände dürfen nicht zu Berg fahrenden Fahrzeugen mit mehr als 110 m Länge begegnen auf festgelegten Strecken.
- Bei Annäherung an diese Strecken müssen die Schubverbände mehrmals über Sprechfunk auf Kanal 10 melden.
- Wenn eine Begegnung mit zu Tal fahrenden Fahrzeugen zu erwarten ist, müssen zu Berg fahrende Schubverbände anhalten, bis die Talfahrer durch sind.
- Zwischen der Spyck'schen Fähre und Gorinchem ist die Zusammenstellung oder Auflösung der Schubverbände nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde erlaubt.